REPARATUR VOR ORT
Autoservice Jura 0151 17899399 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jura mobil.service und consulting
Inhaber: Felix Jura
Schillstraße 127b
86169 Augsburg
E-Mail: info@autoservice-jura.de
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von Jura mobil.service und consulting, Inhaber Felix Jura, im Zusammenhang mit Kfz-Reparaturen, Wartungen, Diagnosen, mobilen Serviceeinsätzen, Pannenhilfe, Notdiensteinsätzen sowie dem Einbau oder der Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Ein Auftrag kann mündlich, telefonisch, schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail, SMS, Messenger-Dienst oder WhatsApp, erteilt werden. Eine handschriftliche Unterschrift des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Bei digitaler Auftragserteilung kommt der Vertrag zustande, sobald der Auftraggeber den Auftrag, den wesentlichen Leistungsinhalt und die Vergütungsgrundlage ausdrücklich in Textform bestätigt oder die Leistung nach vorheriger Übermittlung dieser Informationen ausdrücklich anfordert. Dem Auftraggeber werden die AGB vor oder spätestens bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt. Eine bloße Übersendung der Rechnung ersetzt die Zustimmung zu den AGB nicht. Die Einbeziehung von AGB setzt nach § 305 BGB voraus, dass der Kunde bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen kann.
Wünscht der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich oder in Textform erteilt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer an einen verbindlichen Kostenvoranschlag für 3 Wochen ab Zugang gebunden. Prüf-, Diagnose- und Fehlersucharbeiten können auch dann vergütungspflichtig sein, wenn es nicht zur Durchführung weiterer Arbeiten kommt, sofern hierauf vor Auftragserteilung hingewiesen wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Probefahrten sowie Prüf- und Testläufe durchzuführen, soweit dies zur Diagnose, Kontrolle oder Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlich ist.
Erweist sich während der Durchführung des Auftrags, dass zusätzliche Arbeiten, Ersatzteile oder Maßnahmen erforderlich sind, um den Auftrag fachgerecht auszuführen oder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit herzustellen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vorab informieren und dessen Freigabe einholen. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar und würde ein Aufschub zu Schäden, Sicherheitsrisiken oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die objektiv erforderlichen Maßnahmen in angemessenem Umfang auszuführen.
Angaben zu Fertigstellungsterminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Lieferengpässe, krankheitsbedingter Ausfälle, unverschuldeter Betriebsstörungen oder sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände verlängern die Leistungsfrist angemessen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Bei einer Kündigung gelten die gesetzlichen Folgen des Werkvertragsrechts, insbesondere § 648 BGB. Ein Ausschluss dieses Kündigungsrechts in AGB wäre rechtlich angreifbar.
Bei Pannendienst-, Notdienst- oder mobilen Soforteinsätzen ist Gegenstand der Beauftragung in erster Linie die fachgerechte Hilfeleistung zur Diagnose, Störungsbeseitigung, Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft oder Gefahrenminderung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, wird bei solchen Einsätzen nicht der dauerhafte Reparaturerfolg geschuldet, sondern das fachgerechte Tätigwerden unter den vorgefundenen Umständen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst provisorische Maßnahmen zu treffen, wenn eine sofortige vollständige Instandsetzung vor Ort nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Weitergehende Reparaturen bedürfen eines gesonderten Auftrags.
Bei Pannendienst-, Notdienst- oder mobilen Soforteinsätzen kann der Auftraggeber den sofortigen Beginn der Arbeiten auch per E-Mail, SMS, Messenger-Dienst oder WhatsApp in Textform verlangen. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber in diesem Fall vor Beginn der kostenpflichtigen Arbeiten oder, soweit die Umstände dies nicht zulassen, unverzüglich danach die wesentlichen Vertragsinhalte einschließlich Vergütung oder Vergütungsgrundlage, Leistungsumfang und AGB in Textform. Der Auftraggeber bestätigt den Auftrag und den gewünschten sofortigen Leistungsbeginn in Textform. Soweit es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen und, soweit gesetzlich vorgesehen, eine Vertragsbestätigung in Textform oder auf Papier. Bei dringend angeforderten Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gelten die gesetzlichen Sonderregelungen zum Widerrufsrecht; diese Ausnahme erfasst jedoch nur die ausdrücklich verlangten dringenden Arbeiten und nicht ohne Weiteres zusätzliche, nicht angeforderte Leistungen oder Waren.
Die Vergütung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand, verwendeten Teilen und Materialien sowie etwaigen Anfahrtskosten, Diagnosekosten und Zuschlägen für Notdienst-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagseinsätze. Rechnungen sind bei Abnahme des Fahrzeugs beziehungsweise bei Übergabe oder Abschluss des Einsatzes sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten, hergestellten oder ausgebesserten Fahrzeug oder sonstigen beweglichen Gegenstand nach § 647 BGB.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben gelieferte Ersatzteile, Zubehörteile und sonstige mitgelieferte Waren Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs oder einer anderen Sache geworden sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb angemessener Frist abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Benachrichtigung und Ablauf einer angemessenen Frist ortsübliche Stand- oder Verwahrkosten berechnen, sofern dies im Einzelfall angemessen ist.
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich nach Abnahme mitzuteilen. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Für Unternehmer kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen und gelieferten beweglichen Sachen, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Übergabe verkürzt werden. Eine pauschale Verkürzung zulasten von Verbrauchern sollte nicht verwendet werden. Die AGB-Kontrolle ist gegenüber Verbrauchern strenger als im B2B-Bereich.
Lässt der Auftraggeber Mängel ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers von einer anderen Werkstatt beseitigen, bestehen Ersatzansprüche nur, wenn ein dringender Notfall vorlag oder der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug war oder diese endgültig verweigert hat.
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn besteht bei leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen der vorstehenden Sätze; die zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Ein pauschaler Haftungsausschluss auch für Personenschäden oder grobes Verschulden wäre nach § 309 BGB unzulässig.
Für im Fahrzeug befindliche Wertgegenstände, Bargeld oder sonstige nicht zur Auftragsdurchführung erforderliche Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber soll solche Gegenstände vor Übergabe entfernen.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Augsburg. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt deutsches Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die heikelsten Punkte sind jetzt sauberer gelöst, aber ein echtes Restrisiko bleibt, wenn du vor Ort bei Verbrauchern arbeitest und sofort loslegst. Dann brauchst du in der Praxis neben den AGB oft noch einen separaten Kurztext für Widerruf / Sofortbeginn, weil Informationspflichten und Wertersatzfragen nicht allein durch allgemeine AGB perfekt abgefangen werden. Die Handwerkskammern weisen ausdrücklich darauf hin, dass fehlende oder fehlerhafte Widerrufsinformationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen teuer werden können.